Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Abmeldung nach unbekannt an, falls er der Aufforderung zur Abmeldung nicht bis spätestens am 20. Juli 2009 nachkomme. Das Schreiben konnte dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2009 zugestellt werden. Da er nicht reagierte, meldete ihn die Vorinstanz nach unbekannt ab, ohne dies dem Beschwerdeführer in einer formell korrekten Verfügung zu eröffnen. Für den Erlass einer Verfügung bestehen jedoch gesetzliche Formvorschriften (vgl. §§ 110ff.