Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gemeinde X verwehre ihm, sich anzumelden (vgl. § 128 Abs. 4 VRG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb als Verwaltungsbeschwerde entgegenzunehmen. 2. Die Rechtsmittelfrist zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde beträgt grundsätzlich 30 Tage seit Eröffnung (§ 130 VRG). Damit stellt sich im vorliegenden Fall als Erstes die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Abmeldung nach unbekannt an, falls er der Aufforderung zur Abmeldung nicht bis spätestens am 20. Juli 2009 nachkomme.