Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer per 20. Juli 2009 nach unbekannt abgemeldet. Dagegen ist gemäss § 19 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt vom 1. Dezember 1948 (NG) die Verwaltungsbeschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement als sachlich zuständiges Departement zulässig (vgl. § 142 Abs. 1b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] vom 3. Juli 1972 i.V.m. § 6 Unterabs. p der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 6. Mai 2003). Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gemeinde X verwehre ihm, sich anzumelden (vgl. § 128 Abs. 4 VRG).