Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall der melderechtliche und damit öffentlich-rechtliche Wohnsitz. Es geht mit anderen Worten um das polizeiliche Domizil, um die Frage der Niederlassung und die damit in Zusammenhang stehenden Folgen bzw. Rechte und Pflichten, beispielsweise die Pflicht zur An-, Um- und Abmeldung oder zur Hinterlegung der Schriften (vgl. LGVE 2009 II Nr. 3). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer per 20. Juli 2009 nach unbekannt abgemeldet.