Er bezeichnet seine Eingabe vom 3. Februar 2011 als Aufsichtsbeschwerde. Einem allgemeinen Grundsatz folgend, muss die Behörde von Amtes wegen prüfen, wie eine Eingabe zu qualifizieren ist. Massgebend ist dabei der Inhalt und nicht der Titel der Eingabe. Als was die Eingabe des Beschwerdeführers entgegenzunehmen ist, ist im Folgenden zu prüfen. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall der melderechtliche und damit öffentlich-rechtliche Wohnsitz.