A reagierte nicht auf die Aufforderung. Die Gemeinde meldete ihn in der Folge im Sinn einer Ersatzvornahme androhungsgemäss per 20. Juli 2009 nach unbekannt ab und verweigerte ihm die Wiederanmeldung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wies die von A am 3. Februar 2011 gegen die Gemeinde eingereichte Verwaltungsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte Abmeldung durch die Gemeinde X bzw. gegen die Verweigerung seiner Wiederanmeldung. Er bezeichnet seine Eingabe vom 3. Februar 2011 als Aufsichtsbeschwerde.