Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 1. Dezember 2011 abgewiesen. | | | Entscheid: | Zwischen A und der Gemeinde X bestehen seit Jahren Differenzen über seinen Lebensmittelpunkt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 gewährte die Gemeinde ihm eine «letzte Frist von acht Tagen», um sich in der Gemeinde abzumelden. Gleichzeitig drohte sie ihm die sofortige «Abmeldung nach unbekannt» an, falls er der Aufforderung zur Abmeldung nicht bis spätestens am 20. Juli 2009 nachkomme. A reagierte nicht auf die Aufforderung.