Bei der Abmeldung nach unbekannt geht es allein um die Regelung des kommunalen Meldeverhältnisses. Damit verbunden ist zwar implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächliche Anwesenheit der Betroffenen, allerdings nicht im Sinn einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (polizeiliches Domizil). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 1. Dezember 2011 abgewiesen.