{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2012-4_2011-05-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10118", "Checksum": "05b7502a84e0c0a3b589961b4e36085c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2012 4", "2012 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.05.2011 JSD 2012 4 (2012 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflicht zur An-, Um- oder Abmeldung. Polizeiliches Domizil. §§ 3 und 4 NG. Bei der Abmeldung nach unbekannt geht es allein um die Regelung des kommunalen Meldeverhältnisses. Damit verbunden ist zwar implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächliche Anwesenheit der Betroffenen, allerdings nicht im Sinn einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (polizeiliches Domizil). | Niederlassungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:28", "Checksum": "329984ba9fd8e110b27f8f847e26a751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.05.2011 JSD 2012 4 (2012 III Nr. 4)\nRegeste:\nPflicht zur An-, Um- oder Abmeldung. Polizeiliches Domizil. §§ 3 und 4 NG. Bei der Abmeldung nach unbekannt geht es allein um die Regelung des kommunalen Meldeverhältnisses. Damit verbunden ist zwar implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächliche Anwesenheit der Betroffenen, allerdings nicht im Sinn einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (polizeiliches Domizil). | Niederlassungswesen\n\n abgeschlossenen Sachverhalt entschieden wird, können spätere Änderungen der Sachlage zu einer neuen Verfügung führen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19—28 N 24 sowie Vorbem. zu §§ 86a—86d N. 13). Der Beschwerdeführer ist völlig frei, sich an einen anderen Ort zu begeben und sich dort schwergewichtig aufzuhalten. Die Frage der polizeilichen Niederlassung sowie weitere Domizilfragen wären dann, bei nach freier Wahl konkret anders gestalteten tatsächlichen Lebensverhältnissen, neu zu prüfen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nach X ziehen, müsste die Situation neu beurteilt werden. Im jetzigen Zeitpunkt bilden die durch das Beweisverfahren und die Akten widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers keine hinreichende Grundlage für eine abweichende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer sein polizeiliches Domizil in der Gemeinde X hat. Die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Gemeinde X bzw. die Verweigerung der Anmeldung durch die Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 25. Mai 2011; das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 1. Dezember 2011 abgewiesen.) |"}