{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2012-4_2011-05-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10118", "Checksum": "05b7502a84e0c0a3b589961b4e36085c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2012 4", "2012 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.05.2011 JSD 2012 4 (2012 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflicht zur An-, Um- oder Abmeldung. Polizeiliches Domizil. §§ 3 und 4 NG. 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Damit verbunden ist zwar implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächliche Anwesenheit der Betroffenen, allerdings nicht im Sinn einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (polizeiliches Domizil). | Niederlassungswesen\n\n Wohnsitzfrage des Beschwerdeführers ein. Der Bruder erklärte daraufhin telefonisch, dass sie nicht an einer Besprechung teilnehmen würden. Der betagte Vater dürfe nicht mehr mit dieser Sache belastet werden. Der Beschwerdeführer komme hie und da nach Hause und besuche die Eltern, wie es die übrigen Geschwister auch tun würden. Von einem Wohnsitz und einem regelmässigen Aufenthalt könne keine Rede sein. Weder halte sich der Beschwerdeführer ständig in der Gemeinde X auf, noch täten dies seine Kinder. So komme es denn auch zwangsläufig vor, dass er den Beschwerdeführer über eine längere Zeit hinweg nicht sehe. Auf Anfrage hin bestätigte die Poststelle X am 6. April 2011 und am 4. Mai 2011, dass ein Nachsendeauftrag des Beschwerdeführers seit drei Jahren abgelaufen sei. Da trotzdem immer wieder Post gekommen sei, habe man die Eltern des Beschwerdeführers vor ungefähr einem Jahr angefragt, ob man die Post für ihren Sohn bei ihnen an ihrer Adresse in X abgeben könne. Die Eltern hätten dies jedoch nicht gewollt und erklärt, der Beschwerdeführer wohne nicht bei ihnen, sondern in Y. 6.4 Der Beschwerdeführer hat sich zu all diesen Feststellungen nicht geäussert. Er bestreitet lediglich pauschal, in X seinen Wohnsitz zu haben, ohne dies jedoch näher zu begründen. Er bringt insbesondere nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz entkräften könnte. So macht er nicht geltend, dass er sich in Vereinen oder am öffentlichen Leben von X beteilige. Er offeriert keine Belege für seine Anwesenheit in X wie z.B. Abrechnungen über Einkäufe oder Benzinbezüge, Bankauszüge einer Filiale in X, Fotos. Er nennt keine Kollegen und Bekannten, welche seine Anwesenheit in X bestätigen könnten. All dies deutet darauf hin, dass er sich — wie die Akten zeigen — nur selten in X aufhält. Auch kommt dem Umstand, dass im Beschwerdeverfahren erwiesenermassen postalische Zustellungen scheiterten bzw. von der Poststelle X trotz eines abgelaufenen Nachsendeauftrags nach Y weitergeleitet wurden, erhebliches Gewicht zu. Dies aus zwei Gründen: Zum einen ist die postalische Erreichbarkeit im Hinblick auf amtliche Zustellungen ein wichtiger Aspekt des polizeilichen Domizils, welches, wie dargelegt (vgl. vorn E. 4), mit dem zivilrechtlichen und anderen Spezialwohnsitzen nicht identisch zu sein braucht. Zum anderen hat es der Beschwerdeführer gerade mittels dieses wichtigen Indizes (postalische Erreichbarkeit) in der Hand, durch geeignete Vorkehren eine neue Sachlage zu schaffen, die allenfalls eine Neubeurteilung erlauben würde (vgl. dazu nachfolgend auch E. 6.5). Hinzu kommt, dass sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nie in X abgestempelt worden sind und dies, obwohl er jeweils ausdrücklich sowohl auf seinen Schreiben als auch auf den Zustellkuverts «[…] Gemeinde X» als Absenderadresse angegeben hat. Dies gilt auch — soweit ersichtlich — für Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz. Auch diese wurden nicht in X, sondern jeweils in Y oder Z abgestempelt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in X erreichbar zu sein, wird durch die misslungenen Zustellversuche bzw. die Weiterleitung von Sendungen und die Auskunft der Poststelle X widerlegt. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Y, wo er arbeitet, während der Woche wohnt und sich damit hauptberuflich aufhält, enger sind als diejenigen zu X, wo er sich höchstens sporadisch zu Besuchszwecken aufhält. Es ist nicht anzunehmen, dass er in Y als seinem hauptsächlichen Aufenthaltsort, sei es am Arbeitsplatz oder in der arbeitsfreien Zeit, keinerlei persönliche oder gesellschaftliche Kontakte pflegt. Aus den Akten sprechen seit Jahren die gleichen Indizien gegen ein polizeiliches Domizil des Beschwerdeführers in der Gemeinde X. Daran hat sich bis heute nichts geändert. 6.5 Auf weitere Beweisabklärungen kann verzichtet werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass für die Prüfung der Niederlassung objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgebend sind. Auch bei der polizeilichen Niederlassung ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem der Betroffene sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität existieren; es müssen gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sein (vgl. LGVE 2009 II Nr. 3 E. 4b). Der Beschwerdeführer weist keine solchen Beziehungen zur Gemeinde X nach. Aus den umfangreichen Akten ergibt sich vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer kaum je in X aufhält. Dies wird von verschiedenen Stellen übereinstimmend bestätigt. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesen Feststellungen nicht geäussert. Sporadische Anwesenheiten in X vermögen keine Niederlassung zu begründen. Insbesondere kann der innere Wille des Beschwerdeführers, der sich mit den äusserlich erkennbaren Umständen nicht deckt, nicht massgebend sein. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer unter der Woche und an den Wochenenden kaum je in X aufhält. Zu beachten ist, dass es sich bei der Beschlussfassung über eine An- oder Abmeldung in das Einwohnerregister und damit über das polizeiliche Domizil um eine Dauerverfügung handelt. Dauerverfügungen regeln ein Rechtsverhältnis aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Weil damit aber nicht über einen zeitlich"}