{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2012-4_2011-05-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10118", "Checksum": "05b7502a84e0c0a3b589961b4e36085c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2012 4", "2012 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.05.2011 JSD 2012 4 (2012 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflicht zur An-, Um- oder Abmeldung. Polizeiliches Domizil. §§ 3 und 4 NG. 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Damit verbunden ist zwar implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächliche Anwesenheit der Betroffenen, allerdings nicht im Sinn einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (polizeiliches Domizil). | Niederlassungswesen\n\n Recht aus der Gemeinde abgemeldet hat bzw. ihm die Anmeldung verweigert. 6.1 Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgebend. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Der sogenannte fiktive Wohnsitz nach Artikel 24 Absatz 1 ZGB ist auf öffentliche Spezialdomizile wie die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar (Urteil VB.2007.00545 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2008, E. 2). Ob sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem bestimmten Ort aufhält, ist nach der Bundesgerichtspraxis zu Artikel 23 ZGB nicht nach dem inneren Willen der betreffenden Person zu beurteilen, sondern danach, auf welche Absicht die Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 115 II 120 E. 4c S. 122). Massgebend sind dabei die gesamten äusseren erkennbaren Umstände. 6.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich seit Jahren in der Gemeinde Y im Kanton Bern. Der Beschwerdeführer betreibe dort einen Carosserie- und Werkstattbetrieb. Er habe sich in Y eine Wohnung eingerichtet und empfange dort auch seine Kinder für Ferienaufenthalte. Zudem halte er sich an seinem Arbeitsplatz auch Tiere. Überdies schicke der Beschwerdeführer seine umfangreiche Korrespondenz mit Behörden und Amtsstellen jeweils von Y oder Z ab. Die örtlichen Polizeiorgane, das Postamt und das Betreibungsamt X hätten mehrfach bestätigt, dass der Beschwerdeführer an seiner angeblichen Wohnadresse bei seinen Eltern und seinem Bruder praktisch nie anzutreffen sei. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er wohne im Elternhaus in X, Y sei lediglich sein Arbeitsort; sein Wohnort sei X. 6.3 Bei jüngeren Personen, die sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten, spricht der Umstand, dass sie regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie lebt, sie aufgewachsen sind, die Schulen besucht oder gearbeitet haben und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegen, in besonderem Mass für die Annahme, dass sie am Ort ihrer Familie noch den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben (Pra 1998 Nr. 4 E. 2c). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist 43-jährig, geschieden und hat zwei Kinder. Er führt seit Jahren in Y einen Carosserie- und Werkstattbetrieb. Dort hat er auch eine Wohnung eingerichtet. Trotzdem will er seinen Wohnsitz in X bei seinen Eltern haben. Der Beschwerdeführer begründet dies nicht näher und offeriert insbesondere keine Beweise für seine Behauptung. Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass seit Jahren Differenzen über den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bestehen. Bereits in einem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2006 wird ausgeführt, dass gewichtige Indizien bestehen würden, welche darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz tatsächlich in Y habe. So habe er einerseits seine Post ins Geschäft umgeleitet, habe Wohn- und Schlafräume in seinem Betrieb und insbesondere würden seine Kinder die Besuchswochenenden meist in Y verbringen. In einem Leumundsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 10. Februar 2006 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch immer an der Wohnadresse seiner Eltern angemeldet sei, obwohl er selten bis gar nie an dieser Adresse anzutreffen sei. Er lebe in einer Wohnung in Y oberhalb seines Garagenbetriebes in der Industriezone. Auf Anfrage der Vorinstanz bestätigte die Poststelle X im April 2006, dass der Beschwerdeführer während Wochen und Monaten nicht mehr habe angetroffen werden können. Im November 2008 beabsichtigte der Beschwerdeführer, sich in Z als Wochenaufenthalter anzumelden. Die Kantonspolizei Bern bestätigte am 31. Januar 2009, dass der Beschwerdeführer in Z eine Wohnung gemietet habe. Normalerweise habe er in Y in seiner Garage angetroffen werden können. Dort habe der Beschwerdeführer illegal eine Wohnung eingebaut und während längerer Zeit gewohnt. Die Kantonspolizei Bern wie auch die Kantonspolizei Luzern würden wissen, dass der Beschwerdeführer nie in X angetroffen werden könne und somit auch nicht dort wohne. Die Kantonspolizei Luzern berichtete am 28. Januar 2009, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2003 unter der Wohnadresse seiner Eltern in X angemeldet sei. Seit diesem Zeitpunkt habe er eigentlich nie an diesem Ort angetroffen werden können. Gemäss Angaben des Bruders des Beschwerdeführers würde dieser in Y arbeiten und auch da wohnen. Dies habe der zuständige Polizeiposten Y überprüft und bestätigt. Am 21. April 2009 teilte die Einwohnergemeinde Z mit, dass man vom Vermieter erfahren habe, dass sich der Beschwerdeführer nie in der Mietwohnung in Z aufhalte und vermutlich bei einer Bekannten in Y Unterschlupf gefunden habe. Am 8. Oktober 2010 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Einwohnergemeinde Y, dass sich sein Aufenthalt in Y auf seine geschäftliche Tätigkeit beschränke. Da sein Arbeitsweg weit sei, könne es auch mal vorkommen, dass wegen Übermüdung eine Übernachtung stattfinde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 lud die Vorinstanz den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers zu einer Besprechung zur Klärung der"}