{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2012-4_2011-05-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10118", "Checksum": "05b7502a84e0c0a3b589961b4e36085c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2012 4", "2012 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.05.2011 JSD 2012 4 (2012 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflicht zur An-, Um- oder Abmeldung. Polizeiliches Domizil. §§ 3 und 4 NG. 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Damit verbunden ist zwar implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächliche Anwesenheit der Betroffenen, allerdings nicht im Sinn einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (polizeiliches Domizil). | Niederlassungswesen\n\n Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte Abmeldung durch die Gemeinde X bzw. die Verweigerung seiner Wiederanmeldung. Streitgegenstand bildet damit nicht der zivilrechtliche Wohnsitz im Sinn von Artikel 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, sondern der melderechtliche und damit öffentlich-rechtliche Wohnsitz. Es geht mit anderen Worten um das polizeiliche Domizil, um die Frage der Niederlassung und die damit in Zusammenhang stehenden Folgen bzw. Rechte und Pflichten, beispielsweise die Pflicht zur An-, Um- und Abmeldung oder zur Hinterlegung der Schriften. Wenn das öffentliche Recht Rechtsfolgen an den Wohnsitz knüpft, so bestimmt es diesen Begriff auch autonom. In den meisten Fällen wird zur Bestimmung des Domizils jedoch hilfsweise der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff mit gewissen Modifikationen verwendet. Vom Begriff des polizeilichen Domizils sind auch die Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil, der Stimmrechtswohnsitz, der Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten abzugrenzen (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, in: ZBl 1992 S. 339ff.). Zwar mögen der Ort der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch sein. Gleichwohl handelt es sich um zwei rechtlich verschiedene Begriffe, und sie fallen denn auch nicht in allen Fällen zusammen (vgl. Entscheid VB.2007.00545 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2008, E. 2, mit Hinweisen; Urteil V 07 265 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Dezember 2008, E. 1a). 5. Wer in einer Gemeinde des Kantons Luzern Wohnsitz nimmt oder dort länger als zwei Monate verweilen will, hat zur Begründung der Niederlassung binnen zehn Tagen Ausweisschriften abzugeben (§§ 3 und 4 NG). Die Schriftenabgabe ist nicht Voraussetzung, sondern Folge des polizeilichen Domizils. Die Gemeinden haben zudem eine Einwohnerkontrolle zu führen, die neben den Personalien auch die Staats- und Konfessionszugehörigkeit, den Tag der Anmeldung, den früheren Wohnort, das Datum des Wegzuges und die Angabe des neuen Wohnortes enthält (§ 13 NG). Weiter sind die Gemeinden verantwortlich, dass die Bestimmungen über die Schriftenabgabe eingehalten werden, und sie haben die Ausweisschriften jener Personen, die sie nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen, einzufordern (§ 16 NG). Die kantonale Regelung des Meldewesens steht für Schweizerinnen und Schweizer in engem Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit gemäss Artikel 24 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Die Niederlassungsfreiheit berechtigt allerdings nicht, einen beliebigen Ort der Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sind; ebenso wenig berechtigt sie dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (Spühler, a.a.O., S. 338). Auch bei der polizeilichen Niederlassung ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem der Betroffene sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität existieren. Es müssen gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sein. Umgekehrt besteht die Pflicht, sich am Ort, der sich als Ort der polizeilichen Niederlassung erweist, anzumelden und die diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen (Urteil 2P.49/2005 des Bundesgerichts vom 18. August 2005, E. 2.3). Zur Meldepflicht gehören auch die Ab- und Ummeldung, sofern die erwähnten tatsächlichen Voraussetzungen für eine Niederlassung nicht mehr gegeben sind (Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2007.00545 vom 28. Februar 2008 und VB.2005.00570 vom 7. Februar 2006, je E. 2; LGVE 2009 II Nr. 3 E. 4b). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil, das heisst die Niederlassung, regelt nur die polizeilichen Beziehungen zwischen einem Gesuchsteller und der Behörde des neuen Domizils. Er bedeutet nur, dass der Niederlassung des Betreffenden kein administratives Hindernis entgegensteht. Die Bejahung der Niederlassung präjudiziert, wie gesagt, weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil (Spühler, a.a.O., S. 341). Obliegt die Regelung der kommunalen Meldeverhältnisse den Gemeinden, so müssen diese beim Entscheid über die als Rechtsfolge zu betrachtende Abmeldung im Sinn einer Vorfrage Stellung nehmen können zu Aspekten wie Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und Absicht des dauernden Verbleibens. Die Beurteilung dieser Aspekte hat unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, auch wenn sie sich an den zum zivilrechtlichen Wohnsitz entwickelten Kriterien orientiert. Bei der «Abmeldung nach unbekannt» durch die Vorinstanz ging es somit allein um die Regelung des kommunalen Meldeverhältnisses des Beschwerdeführers. Damit verbunden war zwar implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächlichen Anwesenheiten des Beschwerdeführers, allerdings nicht im Sinn einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (vgl. LGVE 2009 II Nr. 3 E. 4b). 6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund seiner tatsächlichen Niederlassungsverhältnisse zu"}