{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2012-4_2011-05-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10118", "Checksum": "05b7502a84e0c0a3b589961b4e36085c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2012 4", "2012 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.05.2011 JSD 2012 4 (2012 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflicht zur An-, Um- oder Abmeldung. Polizeiliches Domizil. §§ 3 und 4 NG. 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Damit verbunden ist zwar implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächliche Anwesenheit der Betroffenen, allerdings nicht im Sinn einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (polizeiliches Domizil). | Niederlassungswesen\n\n\n| Entscheid: | Zwischen A und der Gemeinde X bestehen seit Jahren Differenzen über seinen Lebensmittelpunkt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 gewährte die Gemeinde ihm eine «letzte Frist von acht Tagen», um sich in der Gemeinde abzumelden. Gleichzeitig drohte sie ihm die sofortige «Abmeldung nach unbekannt» an, falls er der Aufforderung zur Abmeldung nicht bis spätestens am 20. Juli 2009 nachkomme. A reagierte nicht auf die Aufforderung. Die Gemeinde meldete ihn in der Folge im Sinn einer Ersatzvornahme androhungsgemäss per 20. Juli 2009 nach unbekannt ab und verweigerte ihm die Wiederanmeldung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wies die von A am 3. Februar 2011 gegen die Gemeinde eingereichte Verwaltungsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte Abmeldung durch die Gemeinde X bzw. gegen die Verweigerung seiner Wiederanmeldung. Er bezeichnet seine Eingabe vom 3. Februar 2011 als Aufsichtsbeschwerde. Einem allgemeinen Grundsatz folgend, muss die Behörde von Amtes wegen prüfen, wie eine Eingabe zu qualifizieren ist. Massgebend ist dabei der Inhalt und nicht der Titel der Eingabe. Als was die Eingabe des Beschwerdeführers entgegenzunehmen ist, ist im Folgenden zu prüfen. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall der melderechtliche und damit öffentlich-rechtliche Wohnsitz. Es geht mit anderen Worten um das polizeiliche Domizil, um die Frage der Niederlassung und die damit in Zusammenhang stehenden Folgen bzw. Rechte und Pflichten, beispielsweise die Pflicht zur An-, Um- und Abmeldung oder zur Hinterlegung der Schriften (vgl. LGVE 2009 II Nr. 3). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer per 20. Juli 2009 nach unbekannt abgemeldet. Dagegen ist gemäss § 19 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt vom 1. Dezember 1948 (NG) die Verwaltungsbeschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement als sachlich zuständiges Departement zulässig (vgl. § 142 Abs. 1b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] vom 3. Juli 1972 i.V.m. § 6 Unterabs. p der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 6. Mai 2003). Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gemeinde X verwehre ihm, sich anzumelden (vgl. § 128 Abs. 4 VRG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb als Verwaltungsbeschwerde entgegenzunehmen. 2. Die Rechtsmittelfrist zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde beträgt grundsätzlich 30 Tage seit Eröffnung (§ 130 VRG). Damit stellt sich im vorliegenden Fall als Erstes die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Abmeldung nach unbekannt an, falls er der Aufforderung zur Abmeldung nicht bis spätestens am 20. Juli 2009 nachkomme. Das Schreiben konnte dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2009 zugestellt werden. Da er nicht reagierte, meldete ihn die Vorinstanz nach unbekannt ab, ohne dies dem Beschwerdeführer in einer formell korrekten Verfügung zu eröffnen. Für den Erlass einer Verfügung bestehen jedoch gesetzliche Formvorschriften (vgl. §§ 110ff. VRG). So schreibt das VRG den Behörden unter anderem vor, dass sie ihre Entscheide schriftlich (§ 112 Abs. 1 VRG) sowie mit Begründung (§ 110 Abs. 1c VRG) und Rechtsmittelbelehrung (§ 110 Abs. 1e VRG) versehen erlassen. Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Auf alle Fälle darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen (§ 114 VRG). Im vorliegenden Fall käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, die Vorinstanz aufzufordern, in einer formell korrekten Verfügung über die Abmeldung des Beschwerdeführers zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer war die Tatsache seiner Abmeldung durch die Vorinstanz bekannt. Er war denn auch — wie seine Eingabe zeigt — in der Lage, eine sachgerecht begründete Beschwerde einzureichen. Zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer bestehen seit Jahren Differenzen über dessen Lebensmittelpunkt. Die Haltung der Vorinstanz ergibt sich ohne weiteres aus den Akten. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innert zehn Tagen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz dieser Aufforderung nicht nachkam, zeigt, dass sich an ihrer Haltung nichts geändert hat. Mithin könnte der Beschwerdeführer in diesem Fall auch gegen das unrechtmässige Verweigern eines anfechtbaren Entscheides durch die Vorinstanz Verwaltungsbeschwerde erheben (vgl. § 128 Abs. 4 VRG). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren haben sich sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer zur Sache äussern können, sodass eine materielle Überprüfung möglich ist. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Abmeldung bzw. die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers befinde. Dem Beschwerdeführer erwächst mit diesem Vorgehen kein Rechtsnachteil, insbesondere da auch die Einhaltung der Beschwerdefrist als gewahrt angesehen wird. Zudem ist die Kognition des Justiz- und Sicherheitsdepartementes gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt. Auf die"}