{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2012-4_2011-05-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10118", "Checksum": "05b7502a84e0c0a3b589961b4e36085c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2012 4", "2012 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.05.2011 JSD 2012 4 (2012 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflicht zur An-, Um- oder Abmeldung. Polizeiliches Domizil. §§ 3 und 4 NG. Bei der Abmeldung nach unbekannt geht es allein um die Regelung des kommunalen Meldeverhältnisses. Damit verbunden ist zwar implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächliche Anwesenheit der Betroffenen, allerdings nicht im Sinn einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (polizeiliches Domizil). | Niederlassungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:28", "Checksum": "329984ba9fd8e110b27f8f847e26a751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.05.2011 JSD 2012 4 (2012 III Nr. 4)\nRegeste:\nPflicht zur An-, Um- oder Abmeldung. Polizeiliches Domizil. §§ 3 und 4 NG. Bei der Abmeldung nach unbekannt geht es allein um die Regelung des kommunalen Meldeverhältnisses. Damit verbunden ist zwar implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächliche Anwesenheit der Betroffenen, allerdings nicht im Sinn einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (polizeiliches Domizil). | Niederlassungswesen\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Niederlassungswesen |\n| Entscheiddatum: | 25.05.2011 |\n| Fallnummer: | JSD 2012 4 |\n| LGVE: | 2012 III Nr. 4 |\n| Leitsatz: | Pflicht zur An-, Um- oder Abmeldung. Polizeiliches Domizil. §§ 3 und 4 NG. Bei der Abmeldung nach unbekannt geht es allein um die Regelung des kommunalen Meldeverhältnisses. Damit verbunden ist zwar implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächliche Anwesenheit der Betroffenen, allerdings nicht im Sinn einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (polizeiliches Domizil). |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 1. Dezember 2011 abgewiesen. | |"}