Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in § 21 Absatz 1 GaG. Das öffentliche Interesse besteht im Schutz der historischen Gebäudesubstanz in der Altstadt, da die Schäden an Fassaden aufgrund von hinaufgeworfenen Teebeuteln, die unter Umständen auch an der Fassade kleben bleiben, gemäss überzeugender Darlegung der Stadt Luzern einen enormen Reinigungsaufwand verursachen und dauerhaft sichtbar sind. Das Teebeutelverbot ist sowohl geeignet wie auch notwendig, um allfällige Schäden an Fassaden in der Altstadt zu vermeiden. Ein milderes Mittel wie beispielsweise das Verwenden von Teebeuteln ohne Fäden kann realistischerweise nicht in Betracht gezogen werden.