Die Bedenken bezüglich des Fälschungsrisikos der verwendeten Jetons und der Qualität des verwendeten Materials sind eher theoretischer Natur. Zudem macht sich nach Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) vom 22. Dezember 1999 nur strafbar, wer entgegen den Vorschriften von Artikel 99 der Bundesverfassung oder dieses Gesetzes auf Schweizerfranken lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt. 5. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Auflage, wonach keine Teebeutel erlaubt sind. Diese Auflage ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in § 21 Absatz 1 GaG.