Damit werden die Einzelanlassbewilligungen auf öffentlichem und auf privatem Grund gleich behandelt. Mehr verlangt die Rechtsgleichheit nicht, insbesondere auch keine Gleichbehandlung mit ganzjährig bewilligten Verpflegungsständen und Restaurants, die ihren Abfall im Gegensatz zu temporären Verpflegungsständen grundsätzlich selber entsorgen. 4.3 Aufgrund des oben Gesagten können auch die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Depotsystem vorgebrachten Argumente der untragbaren wirtschaftlichen Belastung und der ethischen Bedenken bezüglich des verwendeten Materials nicht gehört werden.