Unzulässig sind wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen. Zulässig sind dagegen andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen, wie namentlich polizeilich motivierte Eingriffe zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit sowie von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr oder sozialpolitisch begründete Einschränkungen (BGE 125 I 417 E. 4a S. 422). 4.2 Die gesetzliche Grundlage ist mit § 21 Absatz 1 GaG gegeben. Das Depotsystem dient unzweifelhaft der Abfallvermeidung und somit der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit.