Eine solche Massnahme, mit der eine unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) stehende Tätigkeit eingeschränkt wird, muss auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im zulässigen öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Unzulässig sind wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen.