Im Wesentlichen will der Beschwerdeführer das Depotsystem, die Gebührenhöhe, das Verbot von Teebeuteln und das zum Verkauf bewilligte Getränkesortiment beanstanden. Damit ist der Streitgegenstand umrissen. Die Beschwerdesache ist entscheidungsreif. Es sind keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich, womit auf den Antrag des Beschwerdeführers, weitere Akten bzw. Protokolle zu edieren, abzuweisen ist. 4.1 Die Stadt Luzern hat für die Fasnacht 2011 ein Depotsystem für die Verpflegungsstände im sogenannten Fasnachtsperimeter der Stadt eingeführt.