| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 15. September 2011 abgewiesen. Mit Urteil 2C_875/2011 vom 29. März 2012 wies das Bundesgericht die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit darauf einzutreten war. | | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Der Beschwerdeführer ficht wie erwähnt den Entscheid vom 10. Februar 2011 an. Im Wesentlichen will der Beschwerdeführer das Depotsystem, die Gebührenhöhe, das Verbot von Teebeuteln und das zum Verkauf bewilligte Getränkesortiment beanstanden.