12.1.1—12.1.2 der Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Freizügigkeitsabkommen [in der Fassung vom 1. Mai 2011]). 2.3 Angesichts dieser Ausführungen muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als EU-Bürger, selbst wenn er rechtkräftig wegen illegaler Erwerbstätigkeit verurteilt worden wäre, deswegen nicht aus der Schweiz hätte weggewiesen werden dürfen. Ebenso wenig ist es zulässig, ihn während des 90-tägigen visumsfreien Aufenthaltes in der Schweiz aufgrund illegalen Aufenthaltes wegzuweisen. Die Wegweisung eines Angehörigen eines EU-Staates gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 AuG kommt vielmehr nur im engen Rahmen der Bestimmungen des FZA und dessen Ausführungstexten in Betracht.