3.1.1 derjenigen zum Ausländerbereich [in der Fassung vom 30. September 2011]). Insofern ist zu beachten, dass die Anordnung einer Wegweisung oder eines Einreiseverbots wegen Schwarzarbeit grundsätzlich nur in ausserordentlichen schweren Fällen möglich ist, andernfalls die hohen Anforderungen von Anhang I Artikel 5 FZA nicht erfüllt sind (vgl. Ziff. 12.1.1—12.1.2 der Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Freizügigkeitsabkommen [in der Fassung vom 1. Mai 2011]).