2.2 Angehörige der Europäischen Union (EU-27) benötigen zur Einreise in die Schweiz lediglich einen gültigen heimatlichen Pass oder eine gültige Identitätskarte. Der Aufenthalt im Schengenraum ohne Erwerbstätigkeit von bis zu drei Monaten (90 Tage) innerhalb von sechs Monaten ist daher weder visums- noch bewilligungspflichtig. Darüber hinaus kann die Einreise und der Aufenthalt nur verweigert werden, wenn die persönliche Anwesenheit des betroffenen EU-Bürgers zu einer schwerwiegenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt (vgl. Anh.