Im Weiteren sei er im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht rechtskräftig wegen illegaler Erwerbstätigkeit verurteilt gewesen, weshalb darauf auch nicht abgestellt werden dürfe, um ihn wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung (oder fehlender Arbeitsbewilligung) aus der Schweiz wegzuweisen. Die Vorinstanz habe mit ihrer Vorgehensweise sein rechtliches Gehör (Unschuldsvermutung) in grobem Mass verletzt. Die angefochtene Verfügung müsse folglich aufgehoben werden. 2.2 Angehörige der Europäischen Union (EU-27) benötigen zur Einreise in die Schweiz lediglich einen gültigen heimatlichen Pass oder eine gültige Identitätskarte.