64 Abs. 1a AuG). 2.1 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er habe sich zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung nicht illegal in der Schweiz aufgehalten und noch weniger illegal gearbeitet. Als bulgarischer Staatsbürger sei es ihm gestattet, sich während 90 Tagen visumsfrei in der Schweiz aufzuhalten. Diese Frist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Im Weiteren sei er im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht rechtskräftig wegen illegaler Erwerbstätigkeit verurteilt gewesen, weshalb darauf auch nicht abgestellt werden dürfe, um ihn wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung (oder fehlender Arbeitsbewilligung) aus der Schweiz wegzuweisen.