besitzen müssen (Unterabs. b). Zudem dürfen sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (Unterabs. c) und von keiner Fernhaltemassnahme betroffen sein (Unterabs. d). Erfüllt ein Ausländer oder eine Ausländerin diese Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr, erlässt die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung (Art. 64 Abs. 1b AuG). Eine solche wird aber auch dann erlassen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin eine erforderliche Bewilligung, namentlich eine Arbeitsbewilligung, nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1a AuG).