2. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer am 11. Januar 2011 mit der Begründung weg, dass er die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 nicht erfülle, weil er über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge und wegen Schwarzarbeit zu Klagen bzw. einem Strafverfahren Anlass gegeben habe. Die besagte Bestimmung sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und, sofern dieses erforderlich ist, über ein Visum verfügen (Unterabs. a) und die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel