Beantragt der Beschwerdeführer also, nachdem er visumsbefreit in die Schweiz eingereist ist, eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist auf sein Gesuch zwar einzutreten, das Verfahren aber bis zu seiner Wiederausreise zu sistieren. Erst wenn vom Ausland her alle Bedingungen für den Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfüllt sind und ein entsprechendes Visum erteilt wurde, ist der Beschwerdeführer befugt, in die Schweiz einzureisen, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 28. November 2012) |