Aufenthaltes — die Schweiz wieder verlassen hat. Somit wird sichergestellt, dass Ausländerinnen und Ausländer die allgemeinen Vorschriften für einen dauerhaften Aufenthalt nicht mittels des 90-tägigen visumsbefreiten Aufenthaltes umgehen. Beantragt der Beschwerdeführer also, nachdem er visumsbefreit in die Schweiz eingereist ist, eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist auf sein Gesuch zwar einzutreten, das Verfahren aber bis zu seiner Wiederausreise zu sistieren.