Zwar trifft es zu, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche für einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) und/oder mit der Absicht, eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzunehmen, einreisen wollen, hierzu ein Visum benötigen und dieses somit vorab bei der schweizerischen Vertretung im Heimatland beantragen müssen. Staatsangehörige von Albanien sind daher nur insoweit von der Visumspflicht befreit, als sie im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengenraum (max. 90 Tage) innerhalb einer Halbjahresperiode handelt und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. 4.4