Von einer illegalen Einreise bzw. einem illegalen Aufenthalt in der Schweiz kann daher keine Rede sein. 4.3 Daran ändert auch das am 6. November 2012 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nichts. Zwar trifft es zu, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche für einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) und/oder mit der Absicht, eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzunehmen, einreisen wollen, hierzu ein Visum benötigen und dieses somit vorab bei der schweizerischen Vertretung im Heimatland beantragen müssen.