Dabei übersieht sie, dass der Beschwerdeführer — wie dieser zu Recht vorbringt — unter Vorweisung seines biometrischen Passes berechtigt ist, visumsfrei in die Schweiz einzureisen und sich hier maximal 90 Tage aufzuhalten. Von dieser Möglichkeit hat er denn auch Gebrauch gemacht und ist am 2. November 2012 legal in die Schweiz eingereist (vgl. Einreisestempel des Flughafens Zürich). Der ihm hierfür zustehende 90-tägige Aufenthalt ist noch nicht abgelaufen. Von einer illegalen Einreise bzw. einem illegalen Aufenthalt in der Schweiz kann daher keine Rede sein.