Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, den Beschwerdeführer gestützt auf Artikel 64 Absatz 1b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 (fehlende Einreisebewilligung für die Einreise und den Verbleib mit Stellenantritt) rechtmässig aus der Schweiz wegzuweisen. Dabei übersieht sie, dass der Beschwerdeführer — wie dieser zu Recht vorbringt — unter Vorweisung seines biometrischen Passes berechtigt ist, visumsfrei in die Schweiz einzureisen und sich hier maximal 90 Tage aufzuhalten.