Den zuständigen Behörden ist es jedoch erlaubt, mit der materiellen Prüfung des gestellten Gesuches bis zur Ausreise der Betroffenen zuzuwarten. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, den Beschwerdeführer gestützt auf Artikel 64 Absatz 1b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 (fehlende Einreisebewilligung für die Einreise und den Verbleib mit Stellenantritt) rechtmässig aus der Schweiz wegzuweisen.