| Leitsatz: | Wegweisung bei visumsbefreitem Aufenthalt. Artikel 64 Absatz 1b AuG. Ausländische Personen, welche im Rahmen des visumsbefreiten Aufenthaltes in die Schweiz einreisen und im Anschluss daran um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ersuchen, dürfen bis zum Ablauf des 90-tägigen visumsbefreiten Aufenthaltes nicht mit der Begründung aus der Schweiz weggewiesen werden, sie würden nicht über das für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit erforderliche Visum verfügen. Den zuständigen Behörden ist es jedoch erlaubt, mit der materiellen Prüfung des gestellten Gesuches bis zur Ausreise der Betroffenen zuzuwarten.