Es ist ihm deshalb durchaus zuzumuten, seiner Mutter und seinem Vater ins Herkunftsland zu folgen. Die Familieneinheit wird dadurch nicht tangiert (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK]; BGE 127 II 60 E. 2a S. 67). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 3 wird sodann mit der Abmeldung ins Ausland bzw. nach sechs Monaten Aufenthalt im Ausland erlöschen, falls keine Abmeldung erfolgt (Art. 61 Abs. 1a bzw. Abs. 2 AuG; vgl. auch Urteil 2C_656/2011 des Bundesgerichts vom 8. Mai 2012, E. 3.2). (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 20. Juni 2012) |