Wird, wie vorliegend, die Niederlassungsbewilligung der Mutter widerrufen, ist auch dem Kind in aller Regel der Aufenthalt nicht mehr zu gestatten. 9.1 Der Beschwerdeführer 3 verfügt jedoch wie gesagt über eine Niederlassungsbewilligung. Diese wird im Gegensatz zu einer Aufenthaltsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG) und kann daher nur unter den qualifizierten Voraussetzungen von Artikel 63 AuG widerrufen werden, wobei der Widerrufsgrund grundsätzlich beim Bewilligungsträger gegeben sein muss. Vorliegend hat der Beschwerdeführer 3 selber keinen Widerrufsgrund verwirklicht.