| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 9. Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Niederlassungsbewilligung des fünfjährigen Sohnes des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, dem Beschwerdeführer 3, verhält. Seit seiner Geburt in der Schweiz am 26. September 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Sie wurde ihm damals aufgrund der Niederlassungsbewilligung seiner Mutter erteilt. Er leitet sein Anwesenheitsrecht somit ursprünglich von demjenigen der Beschwerdeführerin 2 ab. Wird, wie vorliegend, die Niederlassungsbewilligung der Mutter widerrufen, ist auch dem Kind in aller Regel der Aufenthalt nicht mehr zu gestatten.