Es ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, die Niederlassungsbewilligung eines minderjährigen Kindes, dessen Eltern einen Widerrufsgrund gesetzt haben und folglich aus der Schweiz weggewiesen werden, zu widerrufen, sofern das Kind selber keinen Widerrufsgrund erfüllt. Folgt das Kind in einem solchen Fall seinen Eltern ins Heimatland, erlischt seine Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder aber nach sechs Monaten Aufenthalt ausserhalb der Schweiz. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: