(mögliche) Massnahme im Sinn dieser Bestimmung dar. 7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es sich beim Schreiben vom 10. Januar 2011 nicht um eine Verfügung im Sinn von § 4 Absatz 1 VRG oder um eine Androhung nach Artikel 96 Absatz 2 AuG handelt, sondern um deren formlose Vorstufe. Mangels Ausgestaltung als gesetzliche Entfernungsmassnahme bzw. Verfügung ist die vorinstanzliche Verwarnung deshalb nicht mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 5. Juli 2011) |