Ausserdem nahm die Vorinstanz im Schreiben keinerlei Bezug auf Artikel 96 Absatz 2 AuG, sondern hielt - im Gegenteil - bereits zu Beginn fest, dass es sich um eine "Verwarnung im Sinn einer Belehrung" handle. Schliesslich unterscheiden sich die Androhungen des Luzerner Amtes für Migration von der Verwarnung praxisgemäss dadurch, dass bei Ersteren - analog zu den Verfügungen - vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird, und das Schreiben mit der Androhung sowohl einen Rechtspruch, in welchem die Androhung explizit verfügt wird, als auch eine Rechtsmittelbelehrung enthält.