Damit brachte die Vorinstanz (zugleich) zum Ausdruck, dass bis anhin eben gerade keine Prüfung erfolgt war, welche die Begründetheit des Widerrufs ergeben hatte. Hätte sie nämlich das Verhalten des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines Widerrufsgrundes geprüft, hätten ihre vollständig begründeten Überlegungen unter Hinweis, dass eine Wegweisung zurzeit nicht verhältnismässig wäre, im Schreiben vom 10. Januar 2011 Eingang finden müssen. Andernfalls wäre ein späterer Vollzug des (angedrohten) Widerrufs bei weiterem Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht statthaft.