6.4.2 Obschon das Schreiben vom 10. Januar 2011 die Massnahme des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich nannte, wurde diese dem Beschwerdeführer darin nicht angedroht. Die Vorinstanz machte ihn mit dem Schreiben vielmehr - wie bereits erwähnt - darauf aufmerksam, dass sein Verhalten bei dessen Fortsetzung Anlass sein könnte, um eine solche Massnahme zu prüfen. Damit brachte die Vorinstanz (zugleich) zum Ausdruck, dass bis anhin eben gerade keine Prüfung erfolgt war, welche die Begründetheit des Widerrufs ergeben hatte.