Obschon das Bundesrecht solche Verwarnungen nicht ausdrücklich regelt, widersprechen sie diesem aufgrund der offenen Ausgestaltung desselben und angesichts der den Behörden gesetzlich eingeräumten Ermessensspielräume nicht. Die rechtliche Qualität und Wirkung (Form, Verfahrensrechte, allfällige Rechtsmittel) von Verwarnungen sind indes - mangels rechtlicher Grundlage - nicht restlos geklärt.