Benjamin Schindler, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 22 zu Art. 96). 6.4.1 Die Androhung stellt eine gesetzlich vorgesehene Massnahme dar, welche immer dann zur Anwendung kommen kann, wenn eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zwar rechtlich begründet, nach den Umständen des Einzelfalls jedoch nicht angemessen ist (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Androhung hat in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erfolgen, aus welcher namentlich hervorgehen muss, weshalb die Behörde die angedrohte Massnahme als begründet, jedoch nicht verhältnismässig erachtet.