Damit regelte die Vorinstanz kein den Beschwerdeführer betreffendes Verwaltungsrechtsverhältnis auf verbindliche Weise. Die Verwarnung "im Sinn einer Belehrung" fällt vielmehr in die Kategorie von Hinweisen oder Ermahnungen, welche insbesondere auch nicht mit den disziplinarischen Massnahmen, wie sie gewisse Personalrechte vorsehen und welche mittels Beschwerde angefochten werden können, gleichzusetzen sind (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 854ff., insbesondere Rz. 878ff. und 895).