Ebenso wenig wurde damit ein Begehren abgewiesen, darauf nicht eingetreten oder als erledigt erklärt. Das vorinstanzliche Schreiben ermahnte den Beschwerdeführer lediglich in dem Sinn, als er darin darauf hingewiesen wurde, dass sein Verhalten, sollte es fortgesetzt werden, rechtliche Konsequenzen in Form der Prüfung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen könnte. Damit regelte die Vorinstanz kein den Beschwerdeführer betreffendes Verwaltungsrechtsverhältnis auf verbindliche Weise.