Mit Schreiben vom 10. Januar 2011, welches in der Betreffzeile als Verwarnung bezeichnet ist, verwarnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer "im Sinn einer Belehrung, dass gegen [ihn] ausländerrechtlich schwerwiegende Massnahmen in Form des Widerrufs [seiner] Aufenthaltsbewilligung zu prüfen wären, falls [er] erneut gerichtlich bestraft werden müsste oder [sein] Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte". Die Vorinstanz listete hierzu die strafrechtlichen Verfehlungen und die Betreibungen des Beschwerdeführers auf und machte ihn darauf aufmerksam, dass sie sich bei weiteren Delikten gezwungen sehe, beim Bundesamt für Migration (BFM) die Überprüfung seiner