| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 6.2 Mit Schreiben vom 10. Januar 2011, welches in der Betreffzeile als Verwarnung bezeichnet ist, verwarnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer "im Sinn einer Belehrung, dass gegen [ihn] ausländerrechtlich schwerwiegende Massnahmen in Form des Widerrufs [seiner] Aufenthaltsbewilligung zu prüfen wären, falls [er] erneut gerichtlich bestraft werden müsste oder [sein] Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte".